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Fernabsatzgesetz
FernAbsG § 1 Anwendungsbereich
FernAbsG § 2 Unterrichtung des Verbrauchers
FernAbsG § 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
FernAbsG § 4 Finanzierte Verträge
FernAbsG § 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
FernAbsG § 6 Übergangsvorschrift
Zitierhinweise
FernAbsG § 1 Anwendungsereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei
denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel,
die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit
der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe,
Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
auf Verträge1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),2.
über die Teilnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),3.
über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz-
und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,4.
über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von
dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,5. über die
Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder
am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,6. über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn
sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,7. die geschlossen werden a) unter Verwendung
von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung
von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften
für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
FernAbsG § 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum
Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche
Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher
eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie
zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden.
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher
rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,2.
wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber,
wann der Vertrag zustande kommt,3. die Mindestlaufzeit des Vertrags,
wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und
Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,
und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit
nicht zu erbringen,5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,6. gegebenenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten,7. Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,8. das Bestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,9. Kosten, die dem
Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen,
sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
rechnen muss, hinausgehen,10. die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8
dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung
an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht
werden:
1. Informationen über die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder
Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe
b,2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,3. Informationen
über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,4.
die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich
in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten
in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
FernAbsG § 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a
Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei
der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem
Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner
Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das
Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens
vier Monate nach ihrem Eingang beim
Empfänger und2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten würde,2.
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden
sind,3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,4.
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder5. die in
der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann
für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden.
Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
FernAbsG § 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder
teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der
Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht
gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den
Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der
Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit
anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer
bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher
hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§
361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
FernAbsG § 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor
dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1.
Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen,
dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
FernAbsG § 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor
dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1.
Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen,
dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Zitierhinweise
Ausfertigungsdatum: 27. Juni 2000
Verkündungsfundstelle: BGBl I 2000, 897
Sachgebiet: FNA 402-36, GESTA C077
Fußnote: Textnachweis ab: 30. 6.2000
Das G wurde als Artikel 1 G 402-36/1 v.
27.6.2000 I 897 vom Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 12 Satz
3 dieses G mWv 30.6.2000 in Kraft getreten.Umsetzung der
EGRL 7/97 (CELEX Nr: 397L0007)
EGRL 27/98 (CELEX Nr: 398L0027)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Umsetzung der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. EG Nr. L 166 S. 51).